Riesterreform 2026/2027

Riesterreform 2026/2027

Die Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge ersetzt die klassische Riester-Rente ab 2027 durch ein flexibleres System mit Altersvorsorgedepots, Standarddepot Altersvorsorge und modernisierten Garantielösungen, während bestehende Riester-Verträge mit Bestandsschutz weiterlaufen können. Ziel ist eine Altersvorsorge, die verständlicher, renditeorientierter, kostentransparenter und für mehr Personengruppen zugänglich ist – ohne die Grundlogik „Förderung in der Ansparphase, Besteuerung in der Rentenphase" aufzugeben.

Warum diese Reform?

Die staatlich geförderte private Altersvorsorge in Deutschland wird grundlegend neu aufgestellt, weil viele Menschen die bisherige Riester-Rente als zu kompliziert, zu unflexibel und häufig auch als wenig renditestark wahrgenommen haben.
Ab 2027 sollen neue Produkte – insbesondere das Altersvorsorgedepot und das Standarddepot Altersvorsorge – die Riester-Rente für Neuabschlüsse ersetzen; bestehende Riester-Verträge dürfen weitergeführt oder in das neue System überführt werden.

Im Kern geht es um drei Punkte:

  • mehr Renditechancen durch wegfallende Vollgarantien einfachere und besser nachvollziehbare Förderung („jeder Euro wird mit einem festen Satz bezuschusst")
  • deutlich erweiterter förderberechtigter Personenkreis, der künftig auch Selbständige einschließt.

Diese Reform läuft häufig unter Schlagworten wie „Riester 2.0", „Riester 2026" oder „neues Altersvorsorgedepot", meint aber im Ergebnis ein neues Fördersystem, das auf dem bisherigen Riester-Recht aufbaut, es aber deutlich umbaut.

Wie die bisherige Riester-Rente funktioniert

Die klassische Riester-Rente ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag, bei dem Sparer Einzahlungen leisten und dafür staatliche Zulagen und eventuell zusätzliche Steuervorteile erhalten; später werden die Leistungen als Rente oder in begrenztem Umfang auch als Kapital ausgezahlt. Die Förderung besteht bislang aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage, die an einen einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrag gekoppelt ist, sowie einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung, falls dieser günstiger ist als die reine Zulagenförderung.

In der Ansparphase sind Erträge im Vertrag steuerfrei, die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase mit dem individuellen Steuersatz. Typisch für die Riester-Welt sind Produkte mit umfassenden Garantien, etwa die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge und Zulagen zur Verfügung steht.

Kern der Reform: Was ändert sich durch die „Riester-Rente Reform"?

Ziele der Reform

Die Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge verfolgt mehrere Ziele:

  • höhere Renditechancen
  • niedrigere und transparentere Kosten
  • mehr Flexibilität bei der Geldanlage und einfachere Förderregeln

Gleichzeitig bleibt das Grundprinzip erhalten, dass Beiträge in der Ansparphase steuerlich begünstigt und die späteren Leistungen nachgelagert besteuert werden.


Neue Produktwelt: Altersvorsorgedepot und Standarddepot

Künftig wird das Angebot an geförderten Produkten erweitert: Neben klassischen Produkten mit Garantien sind Altersvorsorgedepots ohne Garantie möglich, die stärker chancen- und renditeorientiert investieren können, etwa über Fonds und ETFs.

Das Altersvorsorgedepot ist ein steuerlich geförderter Vertrag, bei dem auf starre Beitragsgarantien verzichtet werden kann, um eine breitere Nutzung von Kapitalmarktchancen zu ermöglichen; Erträge bleiben in der Ansparphase weiterhin steuerfrei.

Das Standarddepot Altersvorsorge ist ein besonders einfach gestricktes Altersvorsorgedepot mit gesetzlich definierten Mindeststandards, das bei allen Anbietern verfügbar sein soll und zusätzlich durch ein öffentlich organisiertes Angebot ergänzt werden kann. Charakteristisch sind einfache Standardeinstellungen: Es werden im Grundmodell nur zwei Fonds bespart – ein eher vorsichtiger und ein dynamischer –, zwischen denen das angesparte Kapital in der Nähe der Auszahlungsphase automatisch in Richtung des risikoärmeren Fonds umgeschichtet wird, sofern der Sparer keine abweichende Entscheidung trifft.

Wichtiges Element des Standarddepots sind die begrenzten Effektivkosten: Die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten ist auf 1,0 Prozent gedeckelt, was Gebührenstrukturen transparenter macht und überteuerte Produkte erschweren soll. Zwar ist das Standarddepot im Gesetz vorgesehen, die konkrete Ausgestaltung durch Anbieter und die praktische Umsetzung – insbesondere bei einem staatlich organisierten Angebot – war und ist zum Teil noch in Arbeit; Stand Mai 2026 gibt es noch keine am Markt verfügbaren Produkte nach neuem Recht.


Garantien bleiben möglich – aber flexibler

Wer ein hohes Sicherheitsbedürfnis hat, kann weiterhin Produkte mit Garantien wählen. Neben der bisherigen Beitragserhaltungsgarantie sind künftig aber auch niedrigere Garantiestufen möglich:

Je nach Vertrag können zu Beginn der Auszahlungsphase beispielsweise mindestens 100 Prozent oder 80 Prozent der eingezahlten Beiträge für einen Auszahlungsplan oder eine Rente zur Verfügung stehen.

Eine geringere Garantiequote bedeutet in der Regel, dass im Gegenzug mehr Kapital in renditestärkere Anlagen wie Aktien investiert werden kann, was langfristig höhere Ertragschancen eröffnet, aber auch stärkere Wertschwankungen während der Ansparphase mit sich bringt.


Neue Zulagenlogik: „jeder Euro, fester Zuschlag"

Die bisherige Zulagenberechnung mit einkommensabhängigem Mindesteigenbeitrag wird durch eine beitragsproportionale Förderung ersetzt.

Künftig gilt: Für jeden eingezahlten Euro bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 360 Euro gibt es 50 Cent Grundzulage, für den darüberhinausgehenden Betrag bis zu insgesamt 1.800 Euro fließen 25 Cent pro Euro.

Damit kann die Grundzulage bis zu 540 Euro pro Jahr erreichen; kleinere und mittlere Eigenbeiträge profitieren überproportional stark von dieser neuen Staffelung. Es gibt aber auch Konstellationen, insbesondere bei hohem Anteil von Kinderzulagen, in der die neue Fördervariante einen höheren Eigenanteil erfordert, um die gleiche Förderung zu erhalten.

Für Kinder wird die Förderung ebenfalls neu strukturiert: Ein zulageberechtigter Elternteil erhält für jedes Kind für jeden gesparten Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 300 Euro 1 Euro Kinderzulage, sodass bei 300 Euro Eigenbeitrag die maximale Kinderzulage von 300 Euro erreicht wird – unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.

Die bisherige Unterscheidung zwischen 185 Euro für ältere und 300 Euro für jüngere Kinder entfällt, was die Förderung für Familien transparent und leichter vergleichbar macht. Zusätzlich ist ein Berufseinsteigerbonus vorgesehen: Wer vor dem 25. Geburtstag einen Altersvorsorgevertrag abschließt, erhält einmalig 200 Euro zusätzliche Zulage.

Wichtig: Beiträge und der sich daraus ergebende Zulageanspruch können weiterhin als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden; das Finanzamt prüft wie bisher automatisch, ob ein zusätzlicher steuerlicher Vorteil über die Zulage hinaus entsteht (Günstigerprüfung).


Höchstbeträge und steuerliche Behandlung

Die jährliche Einzahlung in einen geförderten Altersvorsorgevertrag ist künftig auf 6.840 Euro begrenzt, wobei nur bis zu 1.800 Euro mit Zulagen gefördert werden. Für den Sonderausgabenabzug können maximal 1.800 Euro Eigenbeiträge zuzüglich des Zulageanspruchs berücksichtigt werden, wodurch der mögliche steuerliche Abzug gegenüber der bisherigen 2.100-Euro-Grenze erhöht wird.

In der Ansparphase werden Wertsteigerungen und Erträge weiterhin nicht besteuert; sie gelten nicht als steuerpflichtige Kapitalerträge und werden erst bei Auszahlung in der Rentenphase mit dem individuellen Steuersatz erfasst. Der Teil der Leistung, der auf geförderten Beiträgen (Eigenbeiträge bis 1.800 Euro plus Zulagen und Erträge darauf) beruht, wird in voller Höhe nachgelagert besteuert, während Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen grundsätzlich einer Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen.

Wer ist künftig förderberechtigt?

Der förderberechtigte Personenkreis wird deutlich ausgeweitet. Unmittelbar förderberechtigt sind weiterhin unter anderem:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Auszubildende in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
  • Eltern in der Kindererziehungszeit (bei Anerkennung der Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung)
  • pflegende Personen, die eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung betreuen
  • Bezieherinnen und Bezieher bestimmter Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Übergangsgeld, sofern zuvor Versicherungspflicht bestand
  • Minijobberinnen und Minijobber, die nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden
  • bestimmte landwirtschaftlich Versicherte sowie Künstlerinnen, Künstler und Publizierende, die über die Künstlersozialversicherung abgesichert sind.

Neu ist: Auch selbständig Erwerbstätige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit (§ 15 bzw. § 18 EStG), die eine Steuererklärung abgeben, sowie Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt. Damit werden zum Beispiel viele Selbständige, Freiberufler und Angehörige freier Berufe in das Fördersystem einbezogen, die bislang nicht unmittelbar oder gar nicht von Riester profitieren konnten.

Ehepartner können weiterhin als mittelbar Zulageberechtigte förderfähig sein, wenn der andere Ehegatte unmittelbar förderberechtigt ist und bestimmte Voraussetzungen – insbesondere eine Mindesteigenleistung von 120 Euro jährlich – erfüllt werden. Nicht unmittelbar förderberechtigt bleiben etwa freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die keiner der genannten Gruppen angehören, oder Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Auszahlungsphase: Mehr Flexibilität bei „Riester 2.0"

Die Auszahlungsphase der neuen geförderten Altersvorsorge wird flexibler gestaltet als im bisherigen Riester-System. Grundsätzlich stehen zwei Modelle zur Verfügung:

  • Wie bisher eine lebenslange Leibrente, also eine monatliche Zahlung bis zum Lebensende
  • Und neu ein befristeter Auszahlungsplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft und aber auf Wunsch auch länger ausgestaltet werden kann.

Beim Auszahlungsplan ist das noch nicht verbrauchte Vermögen vererbbar, der Vertrag endet mit dem Auslaufen des Plans, und es erfolgen keine weiteren Auszahlungen. Bei einer lebenslangen Leibrente ist das angesparte Kapital in einen Kollektivtopf eingebracht; die Rentenzahlung endet grundsätzlich mit dem Tod, optional kann jedoch eine Rentengarantiezeit (zum Beispiel zehn oder zwanzig Jahre) vereinbart werden, in der die Rente an Hinterbliebene weiterfließt.

Leistungen aus privaten Riester- bzw. Nachfolgeprodukten sind bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei; es werden also auf diese Leistungen keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben.

Steuerlich gilt: Je nachdem, in welchem Umfang Beiträge gefördert wurden, wird der entsprechende Anteil der Leistungen vollständig oder teilweise nachgelagert besteuert.

Bestehende Riester-Verträge: Bestandsschutz und Optionen

Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden oder noch werden, gilt ein umfassender Bestandsschutz. Das bedeutet:

  • Bestehende Verträge können unverändert weitergeführt und wie bisher gefördert werden.
  • Es gibt keine automatische Kündigung oder Umwandlung in neue Produkte.
  • Ab 2027 werden jedoch keine Neuverträge im alten Riester-System mehr abgeschlossen.

Sparer haben mehrere Optionen:

  • Sie können die „alte" Riester-Rente einfach weiter besparen.
  • Sie können einen bestehenden Riester-Vertrag beitragsfrei stellen und parallel einen neuen Altersvorsorgevertrag nach neuem Recht abschließen.
  • Sie können ihre Anwartschaften (Guthaben) aus dem alten Vertrag in einen neuen Vertrag übertragen und so komplett in das neue System wechseln, ohne bereits erhaltene Förderung zurückzahlen zu müssen.

Zusätzlich ist vorgesehen, dass auch bestehende Riester-Verträge – auf Antrag und ohne Produktwechsel – in die neue Förderlogik wechseln können, während die übrigen Vertragsbedingungen im Wesentlichen unverändert bleiben.

Bei allen Wechseln können jedoch Abschluss-, Verwaltungs- oder Vertriebskosten anfallen; die Reform begrenzt diese Kosten teilweise, etwa durch die Pflicht, Abschlusskosten über die gesamte Vertragslaufzeit zu verteilen und Wechsel nach fünf Jahren kostenfrei oder mit gedeckelten Pauschalen zu ermöglichen.

Häufige Fragen

Lohnt sich Riester noch – oder ist nur Riester 2.0 interessant?

Ob sich ein bestehender Riester-Vertrag lohnt, hängt von der individuellen Situation ab – insbesondere von Einkommen, Kinderzahl, bisherigen Zulagen, Kostenstruktur des Vertrags und Laufzeit. In vielen Fällen bleibt die alte Riester-Welt weiterhin attraktiv, etwa wenn über geringe Eigenbeiträge hohe Kinderzulagen erzielt werden und der Vertrag kostengünstig ist.

Die neuen Produkte der Reform („Riester 2.0") bieten vor allem mehr Renditechancen durch den Wegfall strenger Garantien und durch kostengünstigere Depots, sind aber kapitalmarktnäher und damit schwankungsanfälliger. Für manche kann die Kombination aus Bestandsschutz im alten Vertrag und zusätzlichem neuen Altersvorsorgedepot sinnvoll sein, statt „entweder oder" zu entscheiden.

Was ändert sich konkret durch die Riester-Rente Reform?

Wesentliche Änderungen sind die Einführung von Altersvorsorgedepots (mit und ohne Garantie):

  • das Standarddepot mit gedeckelten Effektivkosten
  • die deutlich vereinfachte Zulagenlogik die Erweiterung des förderfähigen Personenkreises
  • die flexiblere Auszahlungsphase
  • gleichzeitig bleiben zentrale Elemente erhalten


Für Verbraucher bedeutet das: Die Produktwelt wird stärker in Richtung Wertpapierdepot verschoben, bleibt aber über die Möglichkeit von Garantien und über Standards wie das Standarddepot auch für sicherheitsorientierte Sparer zugänglich.

Ich verdiene nicht so viel – lohnt sich eine geförderte Altersvorsorge trotzdem?

Gerade bei geringerem Einkommen kann die neue Zulagenlogik attraktiv sein, weil schon kleine Beiträge überproportional bezuschusst werden. Auch ohne zusätzlichen Steuervorteil in der Einkommensteuerveranlagung fließen die Zulagen direkt in den Vertrag und erhöhen das angesparte Kapital.

Allerdings gibt es Konstellationen, in denen die bisherige Riester-Förderung – insbesondere mit vielen Kindern und relativ niedrigen Beiträgen – im Einzelfall günstiger sein kann als die neue Zulagenstruktur. Welche Variante im Ergebnis vorteilhafter ist, lässt sich ohne konkrete Vertragsdaten und persönliche Rahmendaten nicht pauschal beantworten.

Muss ich meinen alten Riester-Vertrag jetzt kündigen?

Nein, eine Kündigung ist weder notwendig noch wird sie gesetzlich erzwungen. Bestehende Verträge genießen Bestandsschutz und können in der bisherigen Form weitergeführt oder wahlweise an die neue Förderlogik angepasst bzw. in einen Neuvertrag übertragen werden.

Eine vorschnelle Kündigung kann Nachteile haben, weil dann Zulagen und steuerliche Vorteile anteilig zurückzuzahlen sind und häufig Stornokosten anfallen. Sinnvoller ist es meist, den vorhandenen Vertrag prüfen zu lassen und dann über Beitragsfreistellung, Fortführung oder Umstellung in Ruhe zu entscheiden.

Kann ich das Vermögen aus meinem Vertrag vererben?

Grundsätzlich ist Altersvorsorgevermögen vererbbar; im Todesfall werden jedoch die staatlichen Zulagen und steuerlichen Vorteile zurückgefordert, wenn das Kapital nicht in einen eigenen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten übertragen wird. Bei einem Auszahlungsplan ist das noch vorhandene Vermögen vererbbar, während eine lebenslange Leibrente mit dem Tod endet, es sei denn, es wurde eine Rentengarantiezeit vereinbart, in der Zahlungen an Hinterbliebene bis zum Ende der Garantie weiterlaufen.

Was passiert, wenn ich im Alter dauerhaft außerhalb der EU lebe?

Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Rentenalter außerhalb des EU-/EWR-Raums hat oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb dieses Raums ansässig gilt, löst grundsätzlich eine sogenannte schädliche Verwendung aus. In diesem Fall sind die erhaltenen Zulagen und steuerlichen Vorteile anteilig zurückzuzahlen.

Mythen und Fehlinformationen zur „Riester-Rente Reform"

Mythos 1:
„Riester wird komplett abgeschafft – alles ist verloren" Fakt ist: Die bisherige Riester-Förderung wird für Neuverträge ab 2027 abgeschafft, aber bestehende Verträge bleiben gültig und können weitergeführt werden. Niemand wird gezwungen, seinen Vertrag zu kündigen oder in ein neues Produkt zu wechseln; es gibt lediglich zusätzliche Wahlmöglichkeiten, etwa den Wechsel in die neue Förderlogik oder in ein Altersvorsorgedepot.

Mythos 2:
„Die neuen Produkte sind nur Zockerei am Aktienmarkt" Die Reform ermöglicht chancenorientierte Anlagen über Altersvorsorgedepots, was Schwankungen am Kapitalmarkt mit sich bringt, aber sie sieht weiterhin Garantielösungen mit 100 Prozent oder 80 Prozent Beitragssicherheit vor. Das Standarddepot kombiniert in der Regel einen eher risikoarmen und einen chancenorientierten Fonds mit automatischer Umschichtung vor Rentenbeginn, was ein strukturiertes Risikomanagement darstellt und gerade nicht reines „Zocken" ist.

Mythos 3:
„Die Förderung wird in der neuen Welt schlechter" Die neue Zulagenlogik erhöht die maximale Grundzulage auf bis zu 540 Euro jährlich und stärkt vor allem kleine und mittlere Beiträge, zusätzlich werden Kinderzulagen transparenter und einheitlich ausgestaltet. In Einzelfällen – etwa bei bestimmten Kombinationen von Einkommen, Kinderzahl und Beitragshöhe – kann die alte Förderung aber vorteilhafter gewesen sein; es handelt sich also nicht um eine pauschal „bessere" oder „schlechtere" Förderung, sondern um eine andere, klarer strukturierte.

Mythos 4:
„Wer wechselt, zahlt die komplette Förderung zurück" Beim Wechsel von einem bestehenden Riester-Vertrag in einen neuen Altersvorsorgevertrag nach der Reform ist nicht vorgesehen, dass bereits erhaltene Zulagen und Steuervergünstigungen vollständig zurückgezahlt werden müssen. Vielmehr soll ein förderunschädlicher Übergang in das neue System möglich sein; zu beachten sind aber mögliche Wechselkosten und die vertraglichen Details der jeweiligen Anbieter.

Unser Fazit und Einschätzung

Aus praktischer Beratungssicht bietet die Reform zwei zentrale Chancen: Zum einen wird die geförderte Altersvorsorge für viele Menschen, insbesondere für Selbständige und Personen mit kleineren Beiträgen, nachvollziehbarer und zugänglicher; zum anderen ermöglicht die neue Produktschiene mit Altersvorsorgedepots eine deutlich stärkere Ausrichtung auf langfristige Kapitalmarktrenditen. Für die Beratungspraxis bedeutet das aber auch, dass die reine Frage „Riester sinnvoll oder nicht?" neu gestellt werden muss – künftig geht es eher darum, ob und wie das neue Fördersystem sinnvoll in die gesamte Altersvorsorgestrategie einer Person eingebettet werden kann.

Bestehende Riester-Verträge sollten nicht pauschal verworfen werden; viele dieser Verträge haben attraktive Zulagenkonstellationen und lange Laufzeiten, die im Zusammenspiel mit den bisherigen Garantien und steuerlichen Effekten eine solide Basis für die Altersvorsorge bilden können. Gleichzeitig kann es sinnvoll sein, ergänzend ein Altersvorsorgedepot ins Auge zu fassen, um den Renditeanteil im Vorsorgeportfolio zu erhöhen – immer unter Berücksichtigung von Risikobereitschaft, Zeithorizont und vorhandenen Sicherungssystemen wie gesetzlicher Rente oder betrieblicher Altersversorgung.

In der Praxis werden daher viele Beratungsgespräche künftig eine Kombination aus Bestandsanalyse („Was leisten meine bisherigen Riester-Verträge?"), Vergleich der alten und neuen Förderlogik und einer Einschätzung des persönlichen Risikoprofils beinhalten, bevor konkrete Entscheidungen über Fortführung, Umstellung oder Neuabschluss getroffen werden.

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