Was sich 2024 für Versicherte ändert:
Ein Ausblick auf Neuerungen im Versicherungsbereich.
1. Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Ab dem 1. Januar 2024 treten bedeutende Veränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft. Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) werden angepasst: Versicherte und ihre Arbeitgeber zahlen Beiträge bis zu einem Bruttoeinkommen von 7.550 € im Monat in den alten und 7.450 € in den neuen Bundesländern. Der Beitragssatz beträgt 18,6 % somit maximal 1.404,30 € im Westen. Wer mehr verdient, muss für den Teil seines Bruttogehalts oberhalb dieser Einkommensgrenzen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Das bedeutet, dass für Gutverdiener die Rentenlücke noch viel höher ausfällt.
2. Betriebliche Altersversorgung: Steuerersparnis und Sozialabgabenfreiheit steigen
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) hat auch direkten Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen BBG können steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei zur Investition in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden. Damit bleiben 2024 in der betrieblichen Altersversorgung die Beiträge des Arbeitgebers und Entgeltumwandlungen des Arbeitnehmers jährlich bis zu 7.248 € (604 € monatlich) steuer- und bis zu 3.624 € (302 € monatlich) sozialabgabenfrei.
3. Basis-Rente: Höherer Beitrag absetzbar und Änderungen in der Besteuerung
Auch in der Basis-Rente („Rürup-Rente“) kommt es zum Jahreswechsel wieder zu Änderungen. Bereits seit 2023 sind 100 % der Einzahlungen als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich abzugsfähig. Ab 1. Januar 2024 steigt die Bemessungsgrenze auf 27.566 €, für Ehepaare verdoppelt sich der Betrag. Zu den Sonderausgaben zählen auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder für ein berufsständisches Versorgungswerk. Bei der nachgelagerten Besteuerung der Basis-Rente wird es voraussichtlich ab 2024 Änderungen durch das Wachstumschancengesetz geben. Eine 100%ige Besteuerung soll voraussichtlich erst ab 2058 greifen.
4. Anpassungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Jahresbeginn
Zum 1. Januar 2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie steigt bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 € beziehungsweise 5.175 € im Monat (2023: 59.850 € oder 4.987,50 €/Monat). Bei einem Beitragssatz von beispielsweise 16% für die Krankenversicherung beträgt der monatliche Beitrag demnach 828 €.
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