Jahresausblick 2023

Jahresausblick 2023

Der Jahreswechsel bringt wie so oft wichtige Änderungen, die viele im eigenen Geldbeutel spüren. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengestellt.

Inflationsausgleichsprämie

Vollzeit- und Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte wie Minijobber, Werksstudenten und Auszubildende können vom Arbeitgeber eine freiwillige Prämie von bis zu 3.000 € erhalten. Die Prämie ist weder steuerpflichtig, noch sozialversicherungspflichtig und kann bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Die Zahlung kann in einer Summe und auch in mehreren Teilen ausgezahlt werden. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers und nicht um einen Pflichtbetrag.



Aufgrund der Änderungen zur Absetzbarkeit von Beiträgen zur Basisrente ab dem Jahr 2023, können Sie die steuerfrei erhaltene Inflationsausgleichsprämie zu 100 % als Beitrag in einer Basisrente geltend machen. Sprechen Sie uns gern an.

Erhöhung Grundfreibetrag

Beim Grundfreibetrag handelt es sich um einen Höchstbetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer auf das Einkommen erhoben wird. Erst das übersteigende Einkommen unterliegt dann der persönlichen Einkommensbesteuerung. Der Grundfreibetrag wird ab 2023 um 561 € auf 10.908 € erhöht. Der Kinderfreibetrag wird auf 6.024 € steigen. Somit kann eine Familie mit zwei Kindern 33.864 € verdienen, ohne einen einzigen Cent Einkommenssteuer zahlen zu müssen.

Erhöhung Sparerpauschbetrag 


Der Sparerpauschbetrag für Einkünfte aus Zinsen und Dividenden wird ebenfalls erhöht. Aktuell stehen Einzelpersonen 801 € zur Verfügung, bei Zusammenveranlagten werden 1.602 € berücksichtigt. Die Erhöhung erfolgt auf jährlich 1.000 € für Einzelpersonen und auf 2.000 € für Zusammenveranlagten.

Haben Sie bei Ihrer Depotbank ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe beantragt? Wenn Sie sich nicht sicher sind, helfen wir Ihnen gerne weiter.


Erhöhung Kindergeld

Um Familien in Zeiten außergewöhnlicher Belastungen besonders zu unterstützen, wird das Kindergeld auf 250 € pro Monat ab dem ersten erhöht. Bislang wurden für das erste und zweite Kind jeweils 219 € und für das dritte Kind 225 € gezahlt. Dies ist die höchste Kindergelderhöhung seit über 20 Jahren.

Auch wenn man derzeit mit Sicherheit jeden Cent gut gebrauchen kann, sollten Sie an die Absicherung ihrer Kinder denken. Gern beraten wir Sie zum Thema Kinderunfallversicherung, Krankenzusatzversicherung und zum „Einfrieren des Gesundheitszustandes“ für zukünftige Absicherungen.

Mehrwertsteuer auf Gas wird gesenkt

Angesichts der hohen Gaspreise entlastet die Bundesregierung die Menschen in Deutschland bei der Mehrwertsteuer. Künftig soll die Steuer auf Gasverbrauch 7 % statt wie bisher 19 % betragen, , dies soll aktuell bis März 2024 gelten. Bei einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden kann man so bis zu 500 € p.a. sparen.

GRV und Basisrentenbeiträge schon ab 2023 voll absetzbar

Zwei Jahre früher als geplant sollen die Rentenbeiträge ab kommenden Jahr voll absetzbar sein. Die Umstellung betrifft Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständigen Versorgungseinrichtung und Basisrentenverträge, sogenannte „Rüruprenten“.

Bisher galt eine Staffelung, welche in 2 % Schritten 2025 die 100 % Absetzbarkeit erreicht hätte. Ab 2023 können sie nun bei Basisrenten die Beiträge innerhalb der Höchstbeträge (26.528 € bei Ledigen / 53.056 Euro bei Verheirateten) komplett von der Steuer absetzen.

Was das für Sie bedeutet und welche Steuervorteile möglich sind, berechnen wir gern in einem individuellen Modell.

Hinzuverdienstgrenze für Frührentner fällt weg 


Frührentner mit einem Nebenjob können ab 2023 beliebig viel hinzu verdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersgrenzen wird ersatzlos gestrichen. Bei Beziehern von Erwerbsminderungsrenten steigen die Hinzuverdienstgrenzen von aktuell 6.300 € pro Jahr auf bis zu über 35.000 € im Einzelfall.




Beihilfebemessungssätze Land Bremen

Ab dem 1. Dezember 2022 gelten für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter folgende Beihilfebemessungssätze:

  • 50 Prozent für beihilfeberechtigte Personen,
  • 50 Prozent für beihilfeberechtigte Personen, die den Familienzuschlag für ein berücksichtigungsfähiges Kind erhalten,
  • 70 Prozent für beihilfeberechtigte Personen, die den Familienzuschlag für mehr als ein berücksichtigungsfähiges Kind erhalten,
  • 70 Prozent für berücksichtigungsfähige Personen (Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner) nach § 1b
  • Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO), soweit diese nicht über ein Einkommen von mehr als 12.000 € im Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags verfügen
  • 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder

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